Willkommen auf der Website für GFK-Brückenbeläge von krafton®

Anwendbarkeit

1.         Diese AGB sind anwendbar auf alle Angebote, Aufträge und Vereinbarungen von Werkverträgen und/oder Verkaufsverträgen erteilt durch, erteilt an, respektive eingegangen durch die krafton Adblue Containers b.v. und/oder die krafton Profielen B.V.und/oder krafton Projects b.v. mit Sitz in Heijningen, Niederlande (im Weiteren:krafton oder Firma kraftongenannt).

2.         Wo in diesen AGB hiernach auf das Akzeptieren oder Ausführen eines Auftrages verwiesen wird, wird dabei auch das Eingehen, beziehungsweise Nachkommen von Verpflichtungen aus Vereinbarungen verstanden.

3.         Abweichungen von diesen AGB, beziehungsweise den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei der Firma Bijl (im Weiteren:der Auftraggeber), sind nur nach schriftlicher Annahme durch Bijl gültig, respektive anwendbar.Im Falle von Widersprüchlichkeit zwischen diesen AGB und denen des Auftraggebers prävalieren diese AGB.

4.         Falls diese AGB einmal auf ein Rechtsverhältnis zwischen Bijl und einem bestimmten Auftraggeber anwendbar waren, werden sie immer und auf jedes folgende Rechtsverhältnis zwischen Bijl und diesem Auftraggeber anwendbar sein, es sei denn dass in einem speziellen Fall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

5.         Falls jedwede Bestimmung dieser AGB sich als ungültig erweisen sollte, werden die Parteien erachtet, an derer Stelle eine gültige Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die so gut wie möglich dem Ziel und Zweck der ungültigen Bestimmung entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bleibt dadurch unverändert.

 

II          Angebote

1.         Alle Angebote von Bijl sind unverbindlich, es sei denn,sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Angebote können durch Bijl innerhalb von 3 Tagen widerrufen werden, nachdem der Auftraggeber das Angebot akzeptiert hat.

2.         Angebote beruhen stets auf den vom Auftraggeber erhaltenen Daten und auf der Ausführung unter normalen und voraussehbaren Umständen.

3.         Angebote sind sechzig Tage gültig, es sei denn im Angebot wurde eine andere Frist genannt, und jedes Angebot verfällt durch ein folgendes Angebot.

4.         Alle bei einem Angebot überlassenen Unterlagen und Daten wie Zeichnungen, Entwürfe, Abbildungen, Broschüren, Preislisten, Kalkulationen, Masse, Gewichte etc., werden nach bestem Wissen und Gewissen überlassen, sind für Bijl jedoch nicht bindend; Bijl hat jederzeit das Recht, die Unterlagen zu ändern.

5.         An den bei einem Angebot überlassenen Unterlagen und Daten wie unter Punkt 4. erwähnt, behält Bijl sich Eigentums- und Urheberrechte vor.Der Auftraggeber darf diese nicht kopieren, anderen zugänglich machen oder in irgendeiner Weise verwenden.

 

III          Zustandekommen von Vereinbarungen

1.         Erteilte Aufträge werden für Bijl erst nach schriftlicher Annahme bindend oder nachdem Bijl mit deren Ausführung begonnen hat.

2.         Bei Leistungen deren Art und Umfang kein Angebot oder Auftragsannahme von Bijl und/oder keine Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber erfordern, gilt die in diesem Zusammenhang gesendete Rechnung als Auftragsbestätigung, wennder Auftraggeber dieser nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht.

3.         Änderungen an und Ergänzungen zu erteilten Aufträgen werden für Bijl erst bindend, wenn Bijl deren Annahme schriftlich bestätigt hat.

4.         Vereinbarungen mit, oder Zusagen oder Mitteilungen durch Mitarbeiter der Firma Bijl, werden für Bijl erst bindend, wenn laut Handelsregister befugte Personen diese im Auftrag der Firma Bijl schriftlich bestätigt haben.

 

IV         Preise

1.         Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird,  gelten die Preise von Bijl ab Magazin der Firma Bijl.Falls Bijl für Transport, Verpackung und/oder Versicherung sorgt, erfolgt dies im Auftrag und Namen des Auftraggebers und folglich auf dessen Kosten und Risiko.Bijl steht in diesem Fall die Wahl des Frachtführers und der Art des Transports und/oder Versicherung frei.Bijl wird dabei nach bestem Können, Wissen und Gewissen handeln, schließt jedoch jede Haftung aus.

2.         Sämtliche Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und anderer möglicher staatlicher Steuern, Abgaben und/oder Gebühren.Bijl ist berechtigt, diese Steuern, Abgaben und/oder Gebühren dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

3.         Die Preise beruhen grundsätzlich auf den Wechselkursen und dem Preisniveau zum Zeitpunktdes Angebots, respektive des Zustandekommens der Vereinbarung.Sollten danach Änderungen der Wechselkurse und/oder Preise der Grundstoffe, Materialien, Löhne, Saläre, Sozialabgaben oder anderen kostenbestimmenden Faktoren stattfinden, ist Bijl dazu berechtigt, diese auf den Auftraggeber zu überwälzen.

4.         Bei einer Änderung der Umstände, unter denen ein Auftrag ausgeführt werden muss, hinsichtlich den Umständen die bei der Annahme als normal und vorhersehbar geachtet wurden, kann Bijl die durch diese Änderung(en) entstandenen Zusatzkosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

5.         Alle nachträglichen Änderungen des Auftrags, sowohl auf Wunsch des Auftraggebers, als auch aus anderen Gründen, werden als Mehraufwand betrachtet, falls Bijl dadurch mehr Kosten entstehen und als kostensenkender Faktor,falls Bijl dadurch Kosten spart.Ein Mehraufwand wird durch Bijl umgehend in Rechnung gestellt.Kostensenkende Faktoren werden durch Bijl mit der Zahlung der Gesamtsumme verrechnet oder, falls zutreffend, mit der letzten Rate der Gesamtsumme.

 

V          Leistungen der Firma Bijl

1.         Bijl führt die ihr erteilten Aufträge nach den Grundsätzen guter und ordnungsgemäßer Ausführung aus, in Übereinstimmung mit dem ihr erteilten Auftrag.Es ist Bijl gestattet, Dritte zur Auftragsausführung hinzuzuziehen, wo dies für die Ausführung des Auftrags notwendig oder erwünscht ist.

2.         Bijl ist ausschließlich dazu verpflichtet, die auszuführenden Leistungen des Auftrags in Übereinstimmung mit deren Beschreibung im Angebot, dem Auftrag oder anderen Unterlagen die dem Rechtsverhältnis zwischen beiden Parteien zugrunde liegen, auszuführen.Im Fall von Widersprüchen prävaliert grundsätzlich die letzte von Bijl stammende oder durch Bijl schriftlich genehmigte Beschreibung.

3.         Leistungen zur Vorbereitung oder Zusatzleistungen die nicht in der Beschreibung vermeldet       sind, gehören nicht zu den durch Bijl auszuführenden Leistungen und gelten, falls sie durch Bijl ausgeführt werden, als Mehrarbeit.

4.         Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass Bijl rechtzeitig über die Daten verfügt, die für die Ausführung der durch Bijl auszuführenden Leistungen notwendig sind, sofern laut Auftrag nicht Bijl selbst für deren Verschaffung verantwortlich ist.

5.         Falls der Beginn oder Fortschritt der durch Bijl auszuführenden Leistungen durch Faktoren behindert oder verzögert wird, welche nicht Bijl zugeschrieben werden können, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, der Firma Bijl die dadurch verursachten Kosten und Schäden zu vergüten.

 

VI         Ausführung und Lieferung

1.         Die durch Bijl genannten Fristen für die Ausführung oder Lieferung sind lediglich als Richtlinien zu betrachten und für Bijl nicht bindend.An deren Überschreitung kann der Auftraggeber keine Rechte entlehnen.

2.         Die genannten Fristen der Ausführung oder Lieferung treten nicht eher in Kraft, als dass der Auftraggeber der Firma Bijl alle erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hat und werden ständig verlängert mit der Zeitdauer, die der Auftraggeber im Verzug ist mit der Erfüllung jedweder Verpflichtung gegenüber Bijl und/oder der Zeitdauer, die Bijl für die Ausführung der Mehrarbeit oder Änderungen des ursprünglichen Auftrags benötigt.

3.         Bijl ist befugt, Aufträge des Auftraggebers in Teilen auszuführen und diese Teilausführungen separat in Rechnung zu stellen.

4.         Die Ware gilt als geliefert, wenn sie am vereinbarten Bestimmungsort abgeliefert wird oder von Bijl zum Empfang angeboten wird.

 

VII        Mängelrügen

1.         Der Auftraggeber muss die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf etwaige Mängel, Abweichungen, sichtbare Schäden oder Fehler untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich schriftlich auf den Transportdokumenten festhalten und ihn der Firma Bijl innerhalb von 14 Tagen melden.

2.         Äußerlich nicht wahrnehmbare Schäden, Abweichungen oder Fehler müssen der Firma Bijl innerhalb von 14 Tagen nach deren Feststellung gemeldet werden.

3.         Falls die unter Punkt VII 2 genannte Frist nicht eingehalten wird, verfallen alle Ansprüche des Auftraggebers hinsichtlich der angeblichen Mängel, Abweichungen, Schäden oder Fehler.

4.         Der Auftraggeber muss Bijl die Möglichkeit zur Nachprüfung der eingereichten Mängelrüge und, falls notwendig, stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben.

 

VIII       Gefahrenübergang und Eigentumsvorbehalt

1.         Die Gefahr für die gelieferte Ware geht bei der Ablieferung oder Verarbeitung auf den Auftraggeber über.

2.         Bijl behält sich jedoch das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen an die Firma Bijl im Rahmen der Lieferung oder Anbringung vor.

3.         Wird die durch Bijl gelieferte Ware Teil anderer, bestehender oder zukünftiger beweglicher Sachen, auf eine Weise, dass sie ihre Selbständigkeit verliert (verlieren wird), ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, (i) dies der Firma Bijl vorher schriftlich zu melden und (ii) der Firma Bijl auf erstes Anfordern die betreffenden beweglichen Sachenabzutreten oder, anstelle dessen, eine entsprechende Sicherheitsleistung bereit zu stellen in der Mindesthöhe des Rechnungsbetrages der gelieferten Ware inklusive Steuern und/oder Gebühren bei einer Geldstrafe von EUR 5.000,00 pro Tag wo der Auftraggeber mit seinen Pflichten in Verzug ist.

4.         Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, zu unterhalten und gegen Beschädigung, Verlust oder Vernichtung zu versichern.

5.         Der Auftraggeberdarf die Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsverkehrs verwenden undveräußern, er darf die Ware im Übrigen jedoch nicht veräußern, verpfänden oder sie irgendwelchen Eingriffen oder Ansprüchen Dritter aussetzen.

6.         Falls die Vorbehaltsware an Dritte weiterverkauft wird und diese den dafür geschuldeten Kaufpreis nicht umgehend und vollumfänglich begleichen, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, (i) dies der Firma Bijl vorher schriftlich zu melden und (ii) der Firma Bijl auf erstes Anfordern die betreffenden beweglichen Sachen abzutreten oder, anstelle dessen, eine entsprechende Sicherheitsleistung bereit zu stellen in der Mindesthöhe des Rechnungsbetrages der gelieferten Ware inklusive Steuern und/oder Gebühren bei einer Geldstrafe von EUR 5.000,00 pro Tag wo der Auftraggeber mit seinen Pflichten in Verzug ist.

7.         Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, Dritte (wie z.B. Pfandgläubiger) immer und unmissverständlich über die Eigentumsvorbehalte von Bijl gemäß vorhergehender Absätze zu informieren, sobald die Gefahr besteht, dass genannte Dritte die betreffende Ware als Eigentum des Auftraggebers betrachten könnten, und Bijl immer unverzüglich über alle durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte beantragte Insolvenzverfahren, Zahlungsvergleiche, Pfändungen(eines Teils) des Vermögens zu benachrichtigen, beziehungsweiseüber alle anderen Umstände unter denen es für Bijl wichtig ist, ihre vorgenannten Eigentumsrechte geltend zu machen.

8.         Unbeschadet ihrer übriger Rechte hat die Firma Bijl jederzeit unwiderruflich das Recht, die Ware die ihr aufgrund vorheriger Bestimmungen noch gehören zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.Der Auftraggeber erteilt Bijl schon jetzt die Zustimmung, die Gebäude und Grundstücke wo sich diese Waren befinden zu betreten.

9.         Der Auftraggeber muss die gelieferte Vorbehaltsware in einer separaten Tabelle bei den Aktiven seiner Bilanz auflisten.

10.       Die Gefahr von Schäden an oder Vernichtung von bereits ausgeführten oder sich noch in Ausführung befindlichen Arbeiten liegt immer beim Auftraggeber, sofern diese nicht durch Mängel verursacht wurden, die der Firma Bijl zuzurechnen sind.

 

IX         Zurückbehaltungsrecht

Die Firma Bijl behält sich das Recht vor, bestellte Ware oder Dienstleistungen solange zurückzubehalten, bis sie die vollständige Zahlung des Gesamtbetrags aller ausstehender Forderungen erhalten hat.

 

X          Zahlung

1.         Rechnungen sind zahlbar innerhalb von dreißig Tagen nach Versanddatum durch Überweisung auf ein auf den Namen der Firma Bijl lautendes Bankkonto.

2.         Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die Forderungen der Firma Bijl zu verrechnen.Beschwerden oder Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit.

3.         Wenn der Auftraggeber mit irgendeiner Zahlung in Verzug gerät, ist er ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzungdazu verpflichtet, Zinsen in der Höhe von 1,5% pro Monat oder Teil eines Monats zu bezahlen, mit Eingang des Fälligkeitsdatums, unbeschadet aller übrigen Rechte der Firma Bijl.

4.         Wenn der Auftraggeber nach der schriftlichen Mahnung mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug bleibt, hat Bijl das Recht, die Erfüllung des Auftrags aufzuschieben oder stillzulegen, bis der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.Die durch Bijl genannten Fristen für die Ausführung oder Lieferung werden mit der dadurch verursachten Verzögerung verlängert.

 

XI         Höhere Gewalt

1.         Sollte die Firma Bijl durch höhere Gewalt daran gehindert werden, einen Auftrag (weiter) zu erfüllen, übernimmt sie keine Haftung für jegliche Schäden als Folge dieser Umstände und behält sich das Recht vor, entweder die jeweilige Vereinbarung aufzulösen, oder deren weitere Erfüllung für die Dauer der höheren Gewalt ohne Schadensersatzverpflichtung auszusetzen.

2.         Im Falle einer Vertragsauflösung aufgrund höherer Gewalt behält Bijl das Recht auf Zahlung der bis zur Vertragsauflösung erbrachtenLeistungen.

3.         Unter höherer Gewalt verstehen wir alle unabwendbaren Ereignisse, vorhersehbar und unvorhersehbar, welche die Erfüllung des Auftrages teilweise oder gänzlich verhindern oder derartig erschweren, dass dessen Erfüllung nach billigem Ermessen nicht von Bijl verlangt werden kann. Höhere Gewalt sind u.a. Krieg, Kriegsgefahr, Feindseligkeiten, Aufstände, Krawalle, behördliche Anforderungen, Brandfall, Explosion, Sturm, Überschwemmung, Erdbeben, Streik, Transportprobleme, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote oder das Ausbleiben von Zulieferungen durch Lieferanten.

 

XII        Gewährleistung

1.         Sollten sich innerhalb von sechs Monaten Sachmängel zeigen, die einer mangelhaften Formbeständigkeit und Material- oder Fabrikationsfehlern zuzuschreiben sind, bessert Bijl die jeweilige Ware kostenlos nach.

Der Auftraggeber muss diese Mängel innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Feststellung, oder nachdem deren Feststellung berechtigterweise möglich ist, bei Bijl melden.

Bijl behält sich das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatz der mangelhaften Ware oder des mangelhaften Ersatzteils vor, beziehungsweise die Rücknahme der Mangelware gegen Rückerstattung des Kaufpreises.

2.         Der Auftraggeber muss die gelieferte Ware nach Erhalt, unverzüglich oder zum Zeitpunkt wo dies berechtigterweise möglich ist, untersuchen.

3.         Für Mängel, die sich nach Ablauf von sechs Monaten nach der Lieferung zeigen und für Mängel deren Meldung nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Feststellung, oder dem Zeitpunkt wo dies berechtigterweise möglich ist, erfolgt, übernimmt Bijl keine Haftung.

4.         Die Gewährleistung von Bijl erstreckt sich ausschließlich auf die Ausführung der unter 1.           genannten Leistungen.Jede Gewährleistung für sowohl direkte Schäden, als auch Folgeschäden die durch Mängel verursacht wurden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

5.         Bijl übernimmt keine Haftung für Fehler und Mängel die:

a.         zurückzuführen sind auf die Art der Konstruktion, in welcher die Ware vom Auftraggeber verarbeitet wurde, überfällige Instandhaltungsarbeiten, normale Abnutzung, Verfärbung, Missbrauch, Brand und andere Schadensereignisse, Lecks und atmosphärische Einflüsse.

b.         an Gütern entstehen, die nach der Lieferung durch Dritte bearbeitet wurden.

6.         Bijl ist nicht zur Nachbesserung der Mängel verpflichtet, falls der Auftraggeber seinerseits nicht alle Verpflichtungen gegenüber der Firma Bijl  erfüllt hat.

7.         Falls Zulieferer von Bestandteilen der durch Bijl gelieferten Ware auf diese Teile Garantie gewähren, ist die Gewährleistung von Bijl gegenüber dem Auftraggeber auf die Garantiebestimmungen des jeweiligen Zulieferers beschränkt.

8.         Der Auftraggeber stellt Bijl von jeglichen Ansprüchen auf Schadensersatz Dritter frei, die aus der durch Bijl gelieferten Ware erwachsen oder damit im Zusammenhang stehen.

9.         Jedwede Gewährleistung der Firma Bijl im Zusammenhang mit gelieferter Mangelware verfällt, wenn der Auftraggeber die Ware an Dritte überträgt.

 

XIII       Auflösung

1.         Wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung jedweder Verpflichtung in Verzug gerät, behält Bijl sich das Recht vor, die Erfüllung des Auftrages ganz oder teilweise auszusetzen oder aufzuschieben, beziehungsweise die Vereinbarung ohne richterlichen Beschluss aufzulösen.

2.         Für alle Kosten und Schäden die Bijl als Folge des Verzuges des Auftraggebers erleidet, haftet der Auftraggeber.

3.         Der Auftraggeber gerät durch die Nichterfüllung jedweder Verpflichtung in Verzug, ohne dass dafür eine ausdrückliche Inverzugsetzungerforderlich ist.

4.         Bijl behält sich ferner das Recht vor, die Vereinbarung ohne richterlichen Beschluss aufzulösen:

a.         wenn der Auftraggeber einen Zahlungsvergleich beantragt;

b.         im Falle eines Konkurses des  Auftraggebers;

c.         bei jedweder Beschlagnahmung zu Lasten des Auftraggebers;

d.         im Todesfall des Auftraggebers;

e.         wenn der Auftraggeber unter Vormundschaft gestellt wird oder aus einem anderen Grund die freie Verfügung über sein Vermögen ganz oder teilweise verliert.

 

XIV       Kosten

Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, welche die Firma Bijl nach eigenem Ermessen für den Erhalt oder zur Ausübung ihrer Rechte gegenüber dem Auftraggeber machen muss, gehenzu Lasten des Auftraggebers .

 

XV       Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.         Die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Bijl unterliegen dem Recht der Niederlande.

2.         Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und Bijl, auch diejenigen die nur einseitig durch eine Partei als solche betrachtet werden, werden ausschließlich durch den zuständigen Richter des Gerichtsbezirks Breda geschlichtet.

Die AGB sind in niederländischer und deutscher Sprache abgefasst. Im Zweifelsfall gilt die niederländische Originalfassung.

Weitere Informationen über GFK-Brückenbeläge und GFK-Brückenelemente

Alle unsere GFK-Brückenbeläge verfügen über eine TÜV-geprüfte, rutschfeste Verschleißschicht. Wir garantieren, dass unsere GFK-Brückenbeläge schnell und sicher in Gebrauch genommen werden können. Die GFK-Beläge entsprechen neben den Rutschhemmungsklassen R12 und R13 auch der Feuerwiderstandsklasse E (nach EN13501-1:2007+A1:2009 und ISO11925-2:2010).

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